Aktuelles - Rechtsanwaltskanzlei Sulzbach - Funk-Rüffert

Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (Covid 19/SARS-Cov-2)

1. Was hat die Corona-Pandemie mit Kurzarbeit zu tun?

Betriebe, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie von Lieferengpässen, Wegfall von Aufträgen oder Betriebsschließungen betroffen sind, können ab April 2020 einen Anspruch auf Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend machen. Kurzarbeit muss mit dem Arbeitnehmer* vertraglich vereinbart werden sofern nicht durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist. Die Agentur für Arbeit prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der Zahlung von Kurzarbeitergeld und nach Genehmigung erfolgt die Erstattung an den Arbeitgeber für das an die Arbeitnehmer ausgezahlte Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls eine Erstattung für Sozialversicherungsbeiträge.

2. Hat ein mit dem Virus SARS-Cov-2 infizierte Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt?

a. Da dieser Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zur Dauer von sechs Wochen, sofern im Vertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Anschließend erhält der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld entsprechend den einschlägigen Bestimmungen.

b. Die Angst eines Arbeitnehmers vor Ansteckung mit dem SARS-Cov-2 Virus rechtfertigt nicht, das Fernbleiben von der Arbeit und rechtfertigt bei Fernbleiben keinen Vergütungsanspruch. Dazuhin kann das unentschuldigte Fehlen eine Abmahnung oder gar Kündigung nach sich ziehen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Coronavirus-Pandemie. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer, kann daraus ein Recht des Arbeitnehmers erwachsen, der Arbeit fern zu bleiben. Dann müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung in der Regel weiter vergüten (vgl. § 618 BGB und § 62 HGB).

3. Was ist mit Arbeitnehmern, die nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, aber aufgrund behördlicher Anordnung als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 6 und 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) in häusliche Quarantäne abgesondert werden?

Hier hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls nach § 56 IfSG. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich des Arbeitsentgelts bis zu einer maximalen Gesamtdauer von sechs Wochen vorleistungspflichtig ist und hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde.

4. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn die Behörden den Betrieb bzw. das Unternehmen schließen?

Dies ist so einfach nicht zu beantworten. Die Frage ist, ob die Betriebsschließung ein Betriebsrisiko darstellt, also in der Sphäre des Betriebes liegt oder nicht. Bei einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie läge eine Schließung wahrscheinlich nicht im Risikobereich des Betriebes. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers wäre daher zu verneinen.

Schließt der Betrieb aufgrund Lieferschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie könnte gegebenenfalls das Betriebsrisiko zu bejahen sein und es wäre folglich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt gegeben. Aber auch hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

5. Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie gegen dessen Willen nach Hause schicken unter Anrechnung von Urlaub, Mehrarbeitsstunden?

Zwangsweiser Urlaub ist grundsätzlich nicht zulässig, die Zulässigkeit muss aber im Einzelfall geprüft werden.

Das zwangsweise Abbau von Mehrarbeit wird wohl vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst sein, sollten nicht arbeitsvertragliche oder andere Regelungen entgegenstehen.

Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit über Urlaub und Überstundenabbau verständigen.

Unbezahlter Urlaub bzw. eine unbezahlte Freistellung kommen grundsätzlich als Mittel, dem Virus arbeitsrechtlich zu begegnen, in Betracht. Hier ist aber eine wirksame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Je nach Dauer der unbezahlten Freistellung muss auf den etwaigen Verlust des Versicherungsschutzes bei der Krankenversicherung geachtet werden.

6. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn Kindergärten, Kindertagesstätten oder Schulen aufgrund des Coronavirus geschlossen werden und der Arbeitnehmer deshalb keine Betreuungsmöglichkeit hat und daher nicht zur Arbeit kommen kann?

Für diesen Fall ist es grundsätzlich ein Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat. Dem Arbeitnehmer steht unter diesen Umständen in aller Regel kein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu. Dies ist meines Erachtens kein Fall des § 616 BGB (kurzfristige Verhinderung). Sollte § 616 BGB - insbesondere durch Arbeitsvertrag - wirksam ausgeschlossen worden sein, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung jedenfalls.

Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall einem Antrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf Gewähr von Urlaub entsprechen.

Allerdings wird im politischen Raum aktuell die Forderung aufgestellt, der Gesetzgeber möge klarstellen, dass in dem hier behandelten Zusammenhang ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für einen begrenzten Zeitraum in Betracht kommt.

7. Kann der Arbeitnehmer eine Arbeit im sog. Home-Office beanspruchen?

Sofern dies arbeitsvertraglich zwischen den Parteien geregelt ist, besteht dieser Anspruch entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen. Gegebenenfalls ist dies auch in Betriebsvereinbarungen geregelt. Ohne ausdrückliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht kein Home-Office Anspruch. Natürlich können die Arbeitsvertragsparteien jederzeit eine Vereinbarung über Arbeit im Home-Office nachträglich treffen.

* Die Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden der Einfachheit halber in der maskulinen Form verwandt, gemeint sind natürlich auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen.

       

Wir wollen für Sie gewinnen!

ANWALTSKANZLEI DR. PETRA FUNK- RÜFFERT · MARGARETHENSTR. 21 · 71560 SULZBACH/MURR · TEL 07193 - 27 40 57 · FAX 07193 - 27 41 05
INFO@RA-FUNK-RUEFFERT.DE · IMPRESSUM