Aktuelles - Rechtsanwaltskanzlei Sulzbach - Funk-Rüffert

J'Accuse!

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,
sehr geehrter Herr Ministerpräsident Kretschmann,

erlauben Sie mir Ihnen als Rechtsanwältin und damit Organ der Rechtspflege, als deutsche Staatsbürgerin, als Christin und schließlich auch als Ehefrau und Mutter in Anbetracht der aktuellen politischen Lage auf diesem öffentlichen Weg elf Fragen rechtlicher Natur zu stellen, deren Beantwortung ich mit großem Interesse entgegensehe:

1. Zuvörderst möchte ich auf die herausragende Regelung unseres Staatswesens hinweisen. Artikel 1 Absatz Satz 1 des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. In dieser Würde wurzeln die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger unseres Staates. Und nun eine allgemeine Frage zu Anfang: Ist der aktuelle „Lockdown“ und das „Social distancing“ mit dieser Würde noch vereinbar?

2. Wie begründen Sie die die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung der Landesregierung BW über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17.03.2020 (in der Fassung vom 27.03.2020 - Corona-VO)?

3. Wie begründen Sie § 28 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 1 IfSG (auf Gesunde) als Rechtsgrundlage
Und ein weiteres interessantes Detail: Warum werden in § 3 Absatz 4 der Corona-VO ausdrücklich Veranstaltungen und Ansammlungen in Kirchen u.a. und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften grundsätzlich untersagt ohne Differenzierung wie viele Personen sich hier versammeln?

4. Finden Sie Kompetenznormen im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Katastrophenschutzgesetz unseres Landes für die vorgenannten Corona-VO?

5. Wie rechtfertigen Sie die vorab geschilderten einschneidenden Maßnahmen in Anbetracht der hart erkämpften und grundgesetzlich verankerten Freiheitsrechte, welche da insbesondere sind das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der Religions(ausübungs)freiheit (Art. 4 GG), der Berufs(ausübungs)freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) sowie der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG)?

6. Stehen der grundgesetzlich geregelte Parlamentsvorbehalts und die Wesentlichkeitstheorie einer solchen Notstandsverordnung der Landesregierung nicht entgegen?

7. Auf welcher verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage und von wem wurde der mit drakonischen Bußgeldern bespickte Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung erlassen? Wollen Sie tatsächlich in der Öffentlichkeit flanierende Bürgerinnen und Bürger bebußen? Wie wird der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Bürgerinnen und Bürgern nachgemessen?

8. Wie rechtfertigen Sie die Verfassungsgemäßheit der Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Corona-VO, wenn Sie nun doch das Infektionsschutzgesetz nachbessern möchten?

9. Wie sollen die Änderungen des neu zu erlassenden Infektionsschutzgesetzes aussehen? Wird durch Ausrufung einer epidemischen Krise zukünftig Notstandsrecht in Kraft treten? Wird dadurch der Gesundheitsminister mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, basierend auf Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen?

10. Wie rechtfertigen Sie die vorgenannten drastischen Grundrechtseinschränkungen angesichts der medizinisch und epidemiologisch umstrittenen Gefährlichkeit des Corona Virus SARS-CoV-2. Ich weise hier nur hin auf Schlagworte Fallzahlenberechnung, Letalitätsrate, Influenzafälle in Vorjahren u.v.m.?

11. Welche Interessen werden bei den Maßnahmen wie gegeneinander abgewogen, wie z.B. Freiheitsrechte, ökonomische Auswirkungen, Gesundheitssystem?

Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Rückmeldung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dr. Petra Funk-Rüffert
Rechtsanwältin

       

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